Stuttgarter  Thesen
zur  europapolitischen  Rolle  der
Landes- und Regionalparlamente
in  der  Europäischen  Union
Vorschlag der Fraktion Die Republikaner
im Landtag von Baden-Württemberg
als Alternativ Vorschlag zum offiziell vorgelegten Papier der Regierungsfraktion CDU
 
Übersicht   
1.1  Vorbemerkung   
1.2  Die Medien und die Presse   
   
Stuttgarter Thesen   
2.    Grundlagen  4     Politische Reform 
2.1  Ständige Regierungskonferenz  4.1  Wirtschaftliche / Währungspolitische Integration 
2.2  Prozeß der Verfahrensregelungen  4.2  Wirtschaftliche / Soziale Notwendigkeiten 
2.3  Beteiligung der Länder  4.3  Eintrittskriterien in Währungsunion
2.4  Politikfelder / Handlungsdefizite  4.4  Handlungsfähigkeit der Länderparlamente
3     Institutionelle Reform  4.5  Binnenmarkt und Globalisierung 
3.1  Zentrales Entscheidungsgremium  4.6  Wettsbewerbsordnung
3.2  Zweite Kammer 4.7  Neuordnung der Finanzen
3.3  Europäisches Parlament  4.8  Handlungsdefizite der EU 
3.4  Ausschuß der Regionen   
3.5  Europäische Kommission  5     Schlußkommentar 
3.6  Subsidiaritätsprinzip  5.1  Ablehnung des Vertrags von Maastricht und des Euro
3.7  Vertiefung der EU  5.2  Stuttgarter Thesen der Republikaner 
 
 
1.1 Vom 5. bis 7. Mai 1997 fand im Landtag von Baden-Württemberg eine Konferenz in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für Föderalismus-Forschung Tübingen statt. 
Ziel und Aufgabe war die Erarbeitung der „Stuttgarter Thesen" zum Thema 
Die europapolitische Rolle der Landes- und Regionalparlamente 
  in der Europäischen Union" 

Die Fraktion Die Republikaner hat sich dabei als einzige der fünf Landtagsfraktionen bei der Abstimmung aus drei Gründen der Stimme enthalten:  

  1. weil eine Diskussion über Verbesserungsvorschläge vom Moderator der Konferenz unterbunden wurde; 
  2. weil die der Konferenz schon abstimmungsfertig vorgelegten "Stuttgarter Thesen" des Landtags nicht als "Ergebnis der Tagung im Bereich der Ländermitwirkung bei der europäischen Gesetzgebung" bezeichnet werden können; 
  3. weil diese "Stuttgart Thesen" des Landtags nicht weitreichend genug sind, um eine Verbesserung des status quo zu bewirken. 
Die Fraktion Die Republikaner im Landtag von Baden-Württemberg legt hiermit die schon am 7. Mai den Konferenzteilnehmern übergebenen "Stuttgarter Thesen der Republikaner" als Alternativvorschlag vor.

Wir sind überzeugt, daß eine Realisierung der hier vorgestellten Forderungen ein entscheidender Schritt ist, 
ein Schritt hin zu mehr Effizienz und Demokratie im europäischen Entscheidungsprozess.

1.2  Zur Presseberichterstattung über diese Konferenz: 
Der einzige Hinweis auf  Die Republikaner in den Medienberichten über diese Konferenz war die Bemerkung 
"als einzige Fraktion stimmten die Republikaner den Stuttgarter Thesen nicht zu". 
Weil die Medien den Inhalt des von der Fraktion  Die Republikaner als einziger Fraktion im Landtag einbrachten und vorlegten weitergehenden Vorschlages verschwiegen, ist diese Veröffentlichung über das Internet notwendig geworden.

Am  28. Februar 1998, am Tag nach der Veröffentlichung der Defizit-Kriterien der wichtigsten EU-Staaten, am Tag nach der größten Daten-Manipulation in der Geschichte der noch jungen EU, zeigt sich die Bedeutung dieser Stuttgart Thesen der Republikaner. 
 

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Wolf Krisch  MdL  /  Dr. Peter Linder  Parlamentarischer Berater 

Die Stuttgarter Thesen der Republikaner  

Grundlagen 

2.1  Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs hat auf seiner Turiner Konferenz im März 1996 beschlossen, eine ständige Regierungskonferenz einzusetzen. 
Die Aufgabe dieses Gremiums ist es, unter anderem auch Vorschläge für eine institutionelle Reform der Union zu erarbeiten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vergangenen Ausweitung der EU auf nunmehr 15 Mitglieder und der künftigen Behandlung der weiteren Beitrittsanträge. 
2.2  Die Struktur der Institutionen und der Prozeß der Verfahrensregelungen der Union war ursprünglich auf die Gründungsgemeinschaft der Sechs zugeschnitten und können unter den heutigen Herausforderungen nur noch schwerlich bestehen
Es erscheint daher angezeigt, die bisherigen Strukturen den neuen Anforderungen anzupassen und dabei die institutionellen Interessen der Länder und Regionen der einzelnen Staaten deutlich zu stärken. 
Eine verbindliche Einbindung der Länder und Regionen, aber auch der Kommunen in den europäischen Entscheidungsprozeß läßt sich schon daraus ableiten, daß die Länder und Kommunen in Deutschland den entscheidenden Beitrag zur Erfüllung der Konvergenzkriterien zu erbringen haben. 
2.3 Eine Beteiligung der Länder bzw. Regionen und Kommunen am europäischen Entscheidungsprozeß läßt sich nicht in der bestehenden Struktur erreichen. 
Die europäischen Strukturen müssen sich öffnen für eine erweiterte Ländermitwirkung an der Gesetzgebung der EU. 
Soll die Beteiligung über Informations- und Mitteilungsrechte oder die Teilnahme in beratenden Ausschüssen hinausgreifen und zentralistische Fehlentwicklungen verhindern, so sind grundsätzliche Korrekturen und Neugestaltungen im Entscheidungsaufbau der europäischen Organe nötig
Diese müssen auch eine strikte Trennung von gesetzgeberischer und exekutiver Gewalt im Blickfeld haben. 
Dies jedoch kann nur über eine nationalstaatliche Fundierung europäischer Politik erreicht werden. 
Vorschläge hierzu bringt dieses Thesenpapier ein. 
2.4 Eng verzahnt mit der organischen Entscheidungsstruktur sind die inhaltlich-politischen Bereiche. Dabei ist festzustellen, daß gerade in Politikfeldern, die in Deutschland „Ländersache" sind, eine besondere Brüsseler Regulierungswut Platz greift. 
Weiter fällt auf, daß in der EU einer Überregulierung in Bereichen wie Industrie- oder auch Regionalpolitik massive Handlungsdefizite in anderen Bereichen gegenüberstehen
Besonders augenfällig werden diese Handlungsdefizite im Bereich der Wettbewerbspolitik und der gesamten Innen- und Rechtspolitik. Die Ergebnisse der Regierungskonferenz, die von der Reflexionsgruppe vorbereitet werden, sind daher auch von besonderem Gewicht für die künftige Stellung und Beteiligung der Landes- und Regionalparlamente sowie der Kommunen in Fragen der europäischen Integration. 
3  Thesen zur institutionellen Reform 
3.1 Die Stellung des Europäischen Rats der Staats- und Regierungschefs als zentrales Entscheidungsgremium in Fragen von grundsätzlicher integrationspolitischer Bedeutung beziehungsweise der Fachminister (Ministerrat) bei der gemeinschaftlichen Rechtssetzung ist zu stärken. 
Um die Effizienz der Entscheidungsprozesse zu erhöhen, soll der Europäische Rat nur noch fünf feste Mitglieder aus den „großen" Nationen besitzen, die um zwei alternierende Mitglieder der „kleinen" Länder ergänzt werden.
Um die Kontinuität der Politik auch für die Länder, Regionen und Kommunen nach außen zu fördern soll die Ratspräsidentschaft nur noch alle 2 Jahre wechseln, wobei die Präsidentschaft nur eines der fünf „großen" Länder  wahrnehmen kann. 
Die Abstimmungen sollen grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit erfolgen.
3.2 Um das dezentrale und regionale Moment in der Gemeinschaft zu stärken und dem Grundsatz der Subsidiarität Geltung zu verschaffen, soll die Gründung einer Zweiten Kammer vorgenommen werden, die aus Mitgliedern der nationalen Parlamente besteht. 
Der Zweiten Kammer kommt die Aufgabe zu, das institutionelle Gleichgewicht innerhalb der EU-Organe herzustellen und so die Machtbalance zwischen den Entscheidungsbeteiligten zu halten
Desweiteren liegt der Zweiten Kammer die Vorstellung zugrunde, Europa „von unten aufzubauen". 
Dazu soll die zu schaffende Zweite Kammer mit weitgehenden Rechten ausgestattet werden, insbesondere soll ihr das Initiativmonopol im Gesetzgebungsbereich zukommen. 
Die nationalen Parlamente schließen dabei die parlamentarischen Vertretungen sämtlicher Gebietskörperschaften mit ein. 
Die Einrichtung einer Zweiten Kammer, mit dem Element einer Regionalkammer, steht also im ganz besonderen Interesse derjenigen, die die Stellung der Länder bzw. der Regionen und der Kommunen in der EU gestärkt sehen möchten
Um die nationalen Initiativpotentiale voll auszuschöpfen, sollen die Abgeordneten in ihrer Zahl je nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl ihres Landes in die Kammer entsandt werden. 
Dabei ist die Zahl der Abgeordneten auf 300 Mitglieder zu begrenzen
3.3 Das Europäische Parlament soll seine bisherige Stellung erhalten und sichern. 
Auch bei künftigen Gemeinschaftserweiterungen soll die Zahl der Parlamentsmitglieder 650 nicht übersteigen. 
Es ist zu erwägen, den Anwendungsbereich des Mitentscheidungsverfahrens auszuweiten bzw. auf alle Fälle anzuwenden, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. 
Auch die Ausweitung der Zustimmungserfordernis (Vetorecht) des Parlaments auf Änderungen der Gemeinschaftsverträge  sowie auf Beschlüsse der Finanzausstattung der Gemeinschaft erscheint sinnvoll. 
Daneben sollen feste und umfangreiche Informations-, Mitteilungs- und Anhörungsrechte der Länder und Regionen in sämtlichen Ausschüssen des Parlaments ermöglicht werden. 
Im Ausschuß der Regionen, in dem die Mitwirkungsmöglichkeiten der Gebietskörperschaften gegenwärtig am deutlichsten zutagetritt, ist im Sinne einer größeren Repäsentativität das Verhältnis der Zahl der Sitze von den Ländervertretern zu den  Vertretern der Kommunen zugunsten der Kommunen neu zu bestimmen. 
Darüber hinaus sollte im Ausschuß der Regionen geregelt sein, daß ihm keine Vertreter von Regionalregierungen, sondern nur durch Wahlen legitimierte Regionalpolitiker angehören können
3.4 Die Europäische Kommission verliert das Initiativrecht für gemeinschaftliche Rechtsakte. 
Ihre Exekutiv- und Kontrollfunktionen sollen dagegen nicht angetastet werden. 
Die Entzerrung von Legislative und Exekutive im europäischen Entscheidungsprozeß mit der möglichen direkten Teilhabe von Länder- bzw. Regionalparlamenten entspricht einem Demokratiegebot.  
Der Umfang und die Zusammensetzung der Kommission ist zu begrenzen. 
Daher wird jedes Land unabhängig von seiner Größe nur ein Kommissionsmitglied entsenden
3.5 Für eine zielgerichtete weitere Integrationsarbeit unter den Bedingungen einer künftig erweiterten Mitgliedschaft osteuropäischer Länder ist es erforderlich, die Definition eines Kompetenzkataloges für die Union zu erstellen, der den Rahmen integrationspolitischer Bemühungen absteckt und zugleich die Abgrenzung zu den nationalen und regionalen Aufgaben aufzeigt 
Dieser Kompetenzkatalog soll die „Selbstergänzungsklausel" nach § 235 EGV ersetzen. 
Damit sollen die bisherigen Handlungs- und Entscheidungsfelder auf Länder-  Regional- und Kommunalebene erhalten werden. 
Gleichzeitig läßt sich damit die Akzeptanz der EU in allen Ländern erhöhen.
3.6 Die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der weiteren Integrationspolitik ist hoch anzusetzen und für die Länder, Regionen und Kommunen von elementarem Interesse
Die EU darf nicht Aufgaben automatisch an sich ziehen, die von den nationalen und regionalen Ebenen aus eigener Kraft bewältigt werden können. 
Einer schleichenden Aushöhlung der Hoheitsrechte der Länder bzw. Regionen und Gemeinden ist daher entschieden entgegenzuwirken. 
Zur wirkungsvollen Durchsetzung des Prinzips ist insbesondere seine Justitiabilität anzustreben. 
Hierzu wäre die Einführung einer Klagebefugnis regionaler Gebietskörperschaften beim Europäischen Gerichtshof der einzuschlagende Weg.
3.7 Vertiefung und Erweiterung der Europäischen Union stellen keinen Widerspruch dar. 
Daher sind Konzepte einer abgestuften Integration, oder eines Europa der „zwei Geschwindigkeiten" aus Ländersicht abzulehnen, da dies nur zu einer erneuten Spaltung Europas führen würde. 
4 Thesen zur Reform einzelner politischer Handlungsbereiche 
4.1 Die konkreten Grenzen der wirtschafts- und währungspolitischen Integration sind in höherem Maße zu beachten als bisher. 
Nach wie vor bedürfen die EU-Länder spezielle, auf sie abgestimmte Wirtschaftspolitiken.  
Eine einheitliche Wirtschaftspolitik über alle Länder führt eher zur Desintegration, denn eine wirtschaftspolitische Maßnahme, die in einem Land von Vorteil ist, kann schädlich für ein anderes Land sein. 
4.2 Wirtschaftliche und soziale Notwendigkeiten in den einzelnen EU-Ländern dürfen nicht politischen Aktionen im Rahmen der EWWU untergeordnet werden, da diese nur Subventionswettläufe und Interventionen im Gefolge haben. 
Diese greifen jedoch unmittelbar in die politischen Handlungsfelder von Ländern, Regionen und Kommunen ein und begrenzen die Möglichkeiten subsidiärer Politik.
4.3 In vielen Fällen stellen die Eintrittskriterien in die Währungsunion eine Fesselung der nationalen Beschäftigungs- und Sozialpolitik dar
Die Zahl der Arbeitslosen und Sozialhilfeempfänger darf aber nicht die Manövriermasse der Währungsunion bilden, da Europa sonst mit Armut und Sozialrückbau statt mit Wohlstand gleichgesetzt wird. 
Daneben belasten die sozialen Auswirkungen einer unsachgemäßen einheitlichen Wirtschaftspolitik in erster Linie die Länder und Kommunen.
4.4 Die Handlungsfähigkeit der Länder- und Regionalparlamente muß im Rahmen der europäischen Integration erhalten bleiben. 
Dies gilt ganz besonders im Bereich einer vorausschauenden und gestalterischen Regional- und Infrastrukturpolitik, die nach dem deutschen Grundgesetz den Ländern zugewiesen ist. In diesem Sinne ist die Eingrenzung und Beschränkung des Beihilfekontrollrechts der EU vorzusehen. 
Insbesondere die von der Kommission forcierte Industriepolitik führt in zahlreichen Fällen zu kontraproduktiven Wirkungen einer subsidiär verstandenen regionalen Strukturpolitik. 
Eine Beschränkung der Entscheidungsbefugnisse auf europäischer Ebene im Bereich der Industriepolitik würde zu einem Nettovorteil der Integration führen.
4.5 Binnenmarkt, Globalisierung und der dadurch bewirkte Strukturwandel erfordern eine gemeinsame Wettbewerbsordnung für Europa.  
Europäische Wettbewerbspolitik darf aber nicht bei der Beihilfekontrolle im Rahmen regionalwirtschaftlicher Förderung ansetzen, sondern bei der Fusionskontrolle immer mächtiger werdender Produktions- und Handelseinheiten. 
Nicht nur die Endverbraucher, auch die mittelständisch geprägte Unternehmenskultur muß vor einer um sich greifenden Monopolisierung der Wirtschaft geschützt werden. 
Erfolgreiche regionale Wirtschaftspolitik mit spezieller Förderung des Mittelstands und der ortsgebundenen Industrie darf nicht durch unkontrollierte unternehmerische Machtballungen konterkariert werden. 
Die bisherigen Rechtsgrundlagen des EU-Vertrags und der Fusionskontrollverordnung zeitigen nicht die erhofften Ergebnisse. 
Auf mittlerer Sicht ist ein Gemeinschaftsrecht anzustreben, welches die Wettbewerbsordung in der EU in restriktiver Weise handhabt. 
Als unerläßlich wird daher die Schaffung einer unabhängigen, politikfreien europäischen Kartellbehörde angesehen. 
4.6 Eine Neuordnung der Finanzen der europäischen Union nach 1999 muß an den bisherigen Einnahmequellen festhalten
Als Bemessungsgrundlagen bei der Beitragsbemessung sind proportionale BIP-Beiträge pro Kopf zugrundezulegen. 
Eine weitere innergemeinschaftliche Umverteilungswirkung ist aus der Sicht der Länder, Regionen und Kommunen zu vermeiden. 
Das Finanzwesen der EU muß weiterhin eine differenzierte Entwicklung der Länder bzw. Regionen, die ihrer historischen Bestimmung entspricht,  möglich machen. 
Eine personelle „Europasteuer" wird abgelehnt.
4.7 In anderen Politikbereichen als der Wirtschafts- und Währungspolitik weist die EU große Handlungsdefizite auf, die für die Länder, Regionen und Kommunen von höchster Bedeutung sind. 
Dies gilt insbesondere für eine gemeinsame und vertretbare Zuwanderungs- und Drogenpolitik und deren praktische Durchsetzung. 
Kontraproduktive Maßnahmen im Bereich der Innen- und Rechtspolitik, wie das Abkommen von Schengen über den Abbau von Grenzkontrollen, müssen einer kritischen Bewertung unterzogen werden. 
5 Schlußkommentar 
Als Ergebnis unserer parlamentarischen Arbeit seit der Ratifizierung des Vertrags von Maastricht sehen wir unsere seit 1989 vertretene Meinung auch heute bestätigt. 
Das Wort "heute" galt im Mai 1997.
Es gilt auch bei der Nachprüfung dieser Internet-Seite am Tag nach Veröffentlichung der Euro-Kriterien vom 27. Februar 1998.
 
5.1 Wir müssen sowohl den Vertrag von Maastricht in der uns heute bekannten Form, den Binnenmarkt und die geplante Einheitswährung EURO aus allgemeinpolitischen und aus ökonomisch-sachlichen Gründen ablehnen. 
Als Parlamentarier und gewählte Vertreter des Volkes sind wir aus unserem Demokratie Verständnis gefordert, an der Besserung und Verbesserung falscher politischer Entscheidungen aktiv mitzuwirken. 
5.2 Die hier vorgelegten Stuttgarter Thesen der Fraktion Die Republikaner zeigen die Ernsthaftigkeit unserer politischen Arbeit. 
Wir rufen alle politischen Kräfte, gleich welcher Fraktion, gleich welcher politischen Richtung in allen Staaten der Europäischen Gemeinschaft auf, mit uns an der Verwirklichung der hier vorgeschlagenen Verbesserungen mitzuarbeiten, zum Wohl unserer Bürger


Wolf Krisch  MdL  -  Fraktion Die Republikaner